Schüler können nur aus wichtigen Gründen auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch beurlaubt werden. Urlaub gewähren können

-   die Klassenlehrerin bis zu zwei Tagen pro Vierteljahr,

-   die Schulleitung bis zu zwei Wochen innerhalb eines Vierteljahres,

-   die Schulaufsichtsbehörde bis zu zwei Monaten innerhalb eines Schuljahres.

Eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Schulferien ist nur in nachweislich dringenden Ausnahmefällen (s. RdErl. D. KM v. 26.03.1980 / Beurlaubung) mit schriftlichem Antrag bei der Schulleitung möglich. Krankheiten in dieser Zeit müssen ärztlich attestiert werden. Diese Regelung gilt auch für Schultage vor und nach den Brückentagen.

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