Das Gesundheitsamt Duisburg teilt heute  (1.2.2022) ergänzend mit, "dass aktuell bei positiven Schnelltests/Bürgertests keine gesonderten Quarantäneanschreiben an die betroffenen Personen oder Haushhalte versandt werden.

Für mögliche Entschädigungsansprüche gilt bereits der Testnachweis der infizierten Person.

Ergänzend dazu eine Standardantwort auf Anfragen nach Quarantäneanschreiben der Bürgerinnen und Bürger:

Infolge der Änderung der Coronatest- und Quarantäneverordnung ist nun auch ein positiver Schnelltest, der z.B. in einem Testzentrum durchgeführt werden kann (kein Selbsttest!), Grundlage für die eigenverantwortliche Isolation durch die betroffenen Person selbst.

Eine Aufforderung durch das Gesundheitsamt muss nicht abgewartet werden.

Der Testnachweis ist dabei auch Nachweis für mögliche Ansprüche nach §56 IfSG (Entschädigungsansprüche infolge Lohnausfall). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass eine Quarantäne/ Isolation nicht automatisch den Anspruch auf Lohnersatzzahlung begründet, auch wenn sie vom Gesundheitsamt ausgesprochen wurde.

Kontaktpersonen werden infolge der massiv erhöhten Infektionszahlen nicht mehr vom Gesundheitsamt kontaktiert. Dafür ist die infizierte Person nach Verordnung seit einiger Zeit bereits selbst zuständig.

Eine Quarantäneanordnung für Kontaktpersonen erfolgt nicht mehr durch das Gesundheitsamt. Auch in diesem Fall gilt der positive Testnachweis der infizierten Person als Grundlage für mögliche Ansprüche nach §56 IfSG (s.o.)."